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Reform des Notfallsanitätergesetzes: BGM-Referentenentwurf verfehlt das Ziel

Foto: Felix Pieper

Der DRK-Landesverband Westfalen-Lippe begrüßt die erneute Diskussion um Rechtssicherheit für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ausdrücklich, der aktuelle Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) verspricht jedoch keine Verbesserung – im Gegenteil.

Hoch qualifizierte Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind teilweise deutlich vor dem Notarzt an der Einsatzstelle und können dort lebensrettende Maßnahmen, für die sie ausgebildet wurden, nicht rechtssicher ergreifen. „Es ist daher ein guter Ansatz, dass der Gesetzgeber hier nachbessern will. Der aktuelle Vorschlag aus dem BMG schränkt den Handlungsspielraum jedoch weiter ein und führt somit nicht zu mehr Rechtssicherheit für unsere Fachkräfte“, so Christoph Schlütermann, Vorstand des DRK-Kreisverbandes Coesfeld und Vorsitzender des Arbeitskreises Rettungsdienst des Landesverbandes Westfalen-Lippe.  Die angedachte Neuregelung verpflichtet Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, vor der lebensrettenden Maßnahme eine ärztliche oder teleärztliche Abklärung herbeizuführen. Erst wenn dies nicht möglich ist, dürfen sie aktiv werden. Eine solche Verzögerung kann aus Sicht des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe fatale Folgen für zu rettenden Menschen haben.  „Für eine eigenverantwortliche Durchführung notfallmedizinischer Versorgung brauchen die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Rechtssicherheit.  Eine entsprechende Überarbeitung des Entwurfs ist aus unserer Sicht daher zwingend erforderlich; in der aktuell vorliegenden Form würde er nur zu neuer Unklarheit und Verunsicherung führen“, so Schlütermann weiter.  Das DRK in Westfalen-Lippe setzt sich daher ausdrücklich dafür ein, dass die hochqualifizierten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in lebensbedrohlichen Situationen, bei denen wesentliche Folgeschädigungen zu erwarten sind, gemäß ihrer Ausbildung auch ausgewählte invasive Maßnahmen, die eigentlich einem Arztvorbehalt unterliegen, zum Wohle und zur Abwehr dieser lebensbedrohlichen Situation selbstständig durchführen dürfen. Hierfür benötigen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter entsprechende Rechtssicherheit durch eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) mit der Ergänzung einer Regelkompetenz zur Ausübung derjenigen heilkundlichen Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung vermittelt wurden.  Symbolfoto Felix PieperPressemitteilung als pdf-Datei