Das Absolvieren eines Erste-Hilfe-Kurses für Führerscheinbewerber ist mittlerweile seit 50 Jahren Pflicht. „Dieses Jubiläum freut uns sehr. Das damalige Gesetz war überfällig und hat zu einer Verbesserung der Versorgung von Unfallopfern beigetragen“, so Dr. Fritz Baur, Präsident des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe. „Kompetenzen in Erster Hilfe sind wichtig – auch über den Straßenverkehr hinaus – und haben schon etlichen Menschen das Leben gerettet. Unsere Kreisverbände bieten Erste-Hilfe-Kurse für unterschiedliche Zielgruppen an; fachkundige Ansprechpartner stehen hier gerne beratend zur Verfügung.“
Das Deutsche Rote Kreuz hat 2017 bundesweit 1,77 Millionen Menschen in Erster Hilfe aus- und fortgebildet; allein im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe bildet das Rote Kreuz jährlich durchschnittlich 155.000 Teilnehmende in Erster Hilfe aus.
Zum Hintergrund:
Ab 1953, als erstmals die Zahl der Verkehrstoten nach dem heutigen Gebietsstand vorlag, war die Zahl der Verkehrstoten immer weiter gestiegen. Der traurige Rekord war 1970 erreicht worden: 21 332 Menschen hatten ihr Leben bei Verkehrsunfällen verloren. (Quelle: „Unfallentwicklung auf deutschen Straßen 2017“, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt am 12.07.2018)
Am 1. August 1969 war eine „Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ in Kraft getreten, die unter anderem vorsah, dass dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, 3, 4 oder 5 der Nachweis beizufügen sei, „dass der Antragssteller in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen worden ist.“ Weiter hieß es: „Der Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.“
Laut der vom Statistischen Bundesamt im Juli 2018 veröffentlichten langfristigen Betrachtung der Unfallentwicklung auf deutschen Straßen war die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland im Jahr 2017 mit 3 180 auf den niedrigsten Stand seit mehr als 60 Jahren gesunken. Zu den Gründen für die positive Entwicklung zählt das Statistische Bundesamt u.a. die Weiterentwicklung der medizinischen Erstversorgung.
Mit der „Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ist am 1. August 1969 auch die Verbandskastenpflicht in Kraft getreten: „Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub, und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.“
Ein Verbandskasten, der sich für den Notfall im Auto befinden muss, ist in der Regel fünf Jahre haltbar. Er muss regelmäßig auf sein Verfallsdatum überprüft und gegebenenfalls ersetzt werden. Ein nicht vorhandener oder abgelaufener Verbandskasten kann fünf Euro Bußgeld kosten.
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